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Stiftung und Steuern - Gemeinnützigkeit

Die zu errichtende Stiftung „Haus der Musik“ soll gemeinnützig gestaltet werden und der Allgemeinheit dienen. Als Förderung der Allgemeinheit sind u.a. der Förderung der Kunst und Kultur anzuerkennen (§ 52 Abs. 2 Ziff. 1 AO).

Mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist zunächst die Stiftung selbst nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Steuer befreit.

Steuerliche Vorteile ergeben sich auch für den Zuwendungsgeber.

1. Ausgaben, d.h. Spenden die u.a. zur Förderung gemeinnütziger Zwecke gegeben werden, mindern beim Zuwendungsgeber das zu versteuernde Einkommen bzw. den Gewerbeertrag. In den jeweiligen Einzelsteuergesetzen (§ 10 b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 in Verbindung mit § 8 Nr. 9 GewStG) sind für den Spendenabzug bestimmte Höchstgrenzen vorgesehen. So können steuerbegünstigte Spenden jährlich bis zu 20 v.H. des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw. des Einkommens oder bis zu 4 v.T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.

2. Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 gilt die neue Regelung für Zuwendungen an Stiftungen (in der Fassung des § 10b Abs.1 a EStG, des „Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ vom 10.10.2007). Danach können Spenden in den Vermögensstock einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechtes auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden. Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.